§ 409a Abs 4 StPO; § 5f StVG
Der OGH erörtert, dass die infolge Terminverlusts angewiesene Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe der Einräumung weiterer Zahlungserleichterungen entgegensteht; eine weitere Aufschiebung der Zahlungspflicht ist bei Geldstrafen nicht möglich.