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OLG Innsbruck, 13.09.2005, 7 Bs 365/05t (Strafprozessrecht)

StrafprozessrechtDr. Gottfried Waibel, RA, Dornbirn (am Verfahren beteiligt)AnwBl 2006/8021AnwBl 2006, 35 - 36 Heft 1 v. 1.1.2006

Zusammenfassung: Dem rechtskräftig Freigesprochenen gebührt eine Ersatzleistung für aufgewendete Barauslagen und ein Pauschalbeitrag zu den Verteidigerkosten.

OLG Innsbruck, 13.09.2005, 7 Bs 365/05t

Rechtsgrundlagen: § 393a StPO; § 489 Abs 2 StPO

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