§ 42 Abs 4 GmbHG; § 76 GmbHG; § 78 GmbHG; § 1 NZwG; § 381 Z 2 EO
Der OGH legt dar, dass ein Verbot der treuwidrigen Stimmrechtsnutzung durch Provisorialmaßnahme nach § 381 Z 2 EO abgesichert werden kann. Weiters führt er aus, dass die Rückübertragung des Gesellschaftsanteils nach Abschluss des Treuhandvertrages keinen Notariatsakt erfordert.