Zusammenfassung: Der OGH erläutert, dass eine mündliche Revisionsverhandlung nur dann durchgeführt wird, wenn vor dem Berufungsgericht ein Antrag auf deren Anberaumung gestellt wurde.
OGH, 14,12.2004, 10 ObS 181/04x
Rechtsgrundlagen: § 502 Abs 1 ZPO; § 508a Abs 2 ZPO