Zusammenfassung: Die Ratskammer des LG für Strafsachen Wien erörtert, dass die Ausscheidung von Fakten und Neubildung des Strafakts auch eine Neubestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers erfordert.
Ratskammer des LG für Strafsachen Wien, 11.11.2004, 272 Ur 215/04