Zusammenfassung: Die OBDK erörtert, dass die Missachtung der Zweckwidmung einer von der Rechtsschutzversicherung zugewendeten Geldsumme sowie die säumige gerichtliche Hinterlegung bzw fehlende Durchführung einer rechtmäßigen Abrechnung einer bestrittenen Honorarforderung disziplinarrechtliche Folgen für den Rechtsanwalt auslöst.
OBDK, 26.01.2004, 10 Bkd 10/03