§ 3 FBG; § 10 FBG; § 30 Abs 2 ZPO
Der OGH beschreibt die einzuhaltenden Formvorschriften bei Anzeige firmenbuchrechtlich anmeldepflichtiger Tatsachen durch einen Rechtsanwalt oder Notar und erörtert, dass die Rücknahme einer bereits durchgeführten Anmeldung nicht möglich ist.