Zusammenfassung: Die OBDK erörtert, dass die Annahme des Vertretungsmandats knapp vor Stattfinden der Berufungsverhandlung auch im Fall der Weigerung der Vertagung durch das Berufungsgericht keine disziplinarrechtlichen Folgen nach sich zieht.
OBDK, 20.09.2004, 11 Bkd 2/04