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OBDK, 20.09.2004, 11 Bkd 2/04 (Rechtsanwalt)

RechtsanwaltStriglAnwBl 2004/7960AnwBl 2004, 618 Heft 12 v. 1.12.2004

Zusammenfassung: Die OBDK erörtert, dass die Annahme des Vertretungsmandats knapp vor Stattfinden der Berufungsverhandlung auch im Fall der Weigerung der Vertagung durch das Berufungsgericht keine disziplinarrechtlichen Folgen nach sich zieht.

OBDK, 20.09.2004, 11 Bkd 2/04

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