§ 42 GmbHG; § 381 Z 2 EO
Der OGH legt dar, dass der Treugeber nicht zur Bekämpfung eines Gesellschafterbeschlusses legitimiert ist, die Einhaltung der Vorgaben des Treuhandvertrages bei Ausübung des Stimmrechts durch den Treuhänder aber durch Provisorialmaßnahme absichern kann.