§ 12 3. F. StGB; § 281 Abs 1 Z 10 StPO
Der OGH erörtert, bis zu welchem Zeitpunkt die Begründung einer Beitragstäterschaft bei einem Delikt mit überschießender Innentendenz möglich ist und führt weiters aus, dass der Verurteilte, sofern kein geschworenengerichtliches Verfahren stattfand, kein subjektives Recht auf Konkretisierung der Beteiligungsform im Strafurteil besitzt.