Zusammenfassung: Die OBDK legt dar, dass die Antragstellung des treuhänderisch tätigen Rechtsanwalts auf Vormerkung des Eigentumsrechts des Erwerbers eines Grundstücks vor der Kaufpreiszahlung entgegen einer vertraglichen Übereinkunft, die die grundbücherliche Registrierung erst nach vollständiger Begleichung des Kaufentgelts vorsieht, disziplinarrechtliche Folgen auslöst.
OBDK, 18.11.2002, 14 Bkd 9/02