§ 43 StGB; § 43a StGB; § 281 Abs 1 Z 11 StPO; Art 6 Abs 2 MRK
Der OGH erörtert, dass die Ablehnung der (teil)bedingten Strafnachsicht wegen der Untersuchungshaft des Betroffenen eine Missachtung der Unschuldsvermutung begründet und gegen die Strafbemessungsvorschriften verstößt.