§ 24 StPO; § 84 StPO; § 151 Abs 1 Z 2 StPO
Der OGH nimmt Stellung zum Schutz anonymer Zeugen im Strafverfahren und legt dar, dass die Festlegung des Schutzbereiches des Amtsgeheimnisses und die Entbindung des Sicherheitsbeamten von seiner amtlichen Verschwiegenheitspflicht in die Entscheidungskompetenz der Dienstbehörde fällt.