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Entscheidung - OGH, 08.05.2001, 14 Os 11, 12/01

StrafrechtAnwBl 2002, 302 Heft 6 v. 1.6.2002

§ 87 Abs 1 StGB; § 84 Abs 1 StGB; § 85 StGB; § 87 Abs 2 StGB; § 15 StGB; § 7 Abs 2 StGB

Der Eintritt einer schweren Dauerfolge nach § 85 StGB, die nicht als schwere Körperverletzung zu qualifizieren ist, begründet keine Strafbarkeit wegen vollendeter absichtlich schwerer Körperverletzung, ist aber auch einer nur versuchten absichtlich schweren Körperverletzung als Deliktsqualifikation zuzurechnen.

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