§ 87 Abs 1 StGB; § 84 Abs 1 StGB; § 85 StGB; § 87 Abs 2 StGB; § 15 StGB; § 7 Abs 2 StGB
Der Eintritt einer schweren Dauerfolge nach § 85 StGB, die nicht als schwere Körperverletzung zu qualifizieren ist, begründet keine Strafbarkeit wegen vollendeter absichtlich schwerer Körperverletzung, ist aber auch einer nur versuchten absichtlich schweren Körperverletzung als Deliktsqualifikation zuzurechnen.