§ 114 Abs 7 AktG; § 12 AktG; § 91 Abs 1 BörseG; § 48 BörseG; Art 4 RL 88/627/EWG des Rates v. 12.12.1988 (Transparenz-RL)
Der OGH prüft in dieser Entscheidung die Zulässigkeit der satzungsmäßigen Modifikation der Stimmrechtsausübung der Aktionäre und erörtert, ob ein Stimmrechtsausschluss sowie eine Verwaltungsstrafe bis S 300.000,-- eine "angemessene Sanktion" im Sinne dieser Richtlinie darstellen können.