§ 28 StGB; § 29 StGB; § 260 Abs 1 Z 2 StPO
Der OGH erörtert, dass die Zusammenrechnung der Werte oder Schadensbeträge nach § 28 und das Erfordernis der Benennung der strafbaren Handlung im Strafurteil keine Zusammenrechnung der Schuldsprüche betrifft, vielmehr jede einzelne Tat gesondert strafrechtlich zu beurteilen ist.