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Entscheidung - LGSt Wien, 22.03.1999, 13 c Bl 137/99

StrafrechtAnwBl 2002, 8 Heft 1 v. 1.1.2002

Zusammenfassung: Bei einem Auffahrunfall und einer dadurch bedingten Geschwindigkeitsdifferenz bis zu 11 km/h sind gesundheitliche Beeinträchtigungen mit einer Dauer von mehr als 3 Tagen nicht vorhersehbar.

LGSt Wien, 22.03.1999, 13 c Bl 137/99

Rechtsgrundlagen: § 88 Abs 2 Z 4 StGB

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