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Entscheidung - OGH, 17.05.2000, 2 Ob 111/00p

GesellschaftsrechtAnwBl 2001, 304 Heft 6 v. 1.6.2001

§ 63 GmbHG; § 65 GmbHG; § 66 GmbHG; § 70 GmbHG

Die Verantwortlichkeit der Vormänner oder Mitgesellschafter infolge unterlassener Zahlung der Stammeinlage hängt von der Kaduzierung des Anteils ab. Keine Verantwortlichkeit besteht bei gerichtlich bestätigten Ausgleich.

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