§ 2 EGG; § 6 EGG; § 18 HGB; § 19 HGB; § 24 HGB
Ändert sich der Haftungsumfang des namengebenden Komplementärs insofern, als dieser nur noch die Funktion eines Kommanditisten übernimmt, ist die Firmenfortführung dennoch erlaubt, sofern keine Täuschungsgefahr besteht.