Zusammenfassung: Die Verbindlichkeit des Masseverwalters zur Zahlung der Pauschalgebühren nach Abschluss des Konkursverfahrens besteht nur, sofern dieser in schuldhafter Weise die Begleichung aus der Konkursmasse unterlassen hat.
LG für ZRS Wien, 26.07.2000, 47 R 612/00y