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Entscheidung - OGH, 14.03.2000, 15 Os 32/00

StrafprozessrechtAnwBl 2001, 572 Heft 11 v. 1.11.2001

§ 181 Abs 1 StPO; § 181 Abs 2 StPO; § 6 StPO; § 181 Abs 5 StPO

Es besteht keine Verbindlichkeit des Gerichts, dem Beschuldigten den Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft vor Ablauf der Haftfrist zuzustellen. Die Haftfristen gemäß § 181 Abs 2 StPO sind unerstreckbar. Eine rechtswirksame Verzichtserklärung des Beschuldigten auf Abhaltung weiterer Haftverhandlungen setzt keine Mitwirkung des Verteidigers voraus.

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