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Entscheidung - OGH, 15.03.2000, 13 Os 18/00

StrafprozessrechtAnwBl 2001, 509 Heft 10 v. 1.10.2001

§ 248 StPO; § 249 StPO; § 250 Abs 3 StPO; § 162a Abs 2 StPO

Die Entscheidung über die konkrete Durchführung der Zeugenvernehmung, etwa in Form eine abgesonderten Vernehmung, liegt im Zuständigkeitsbereich des Vorsitzenden. Eine Anfechtbarkeit wegen Nichtigkeit ist nicht möglich.

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