§ 54 BAO; § 53 BAO; §70 BAO; § 188 BAO
Der VwGH klärt in dieser Entscheidung, welche Behörde zur bescheidmäßigen Feststellung im Sinne des § 188 BAO entscheidungsbefugt ist. Sutter bedauert in seiner Anmerkung bei grundsätzlicher Befürwortung der Entscheidung die unterlassene Befassung des OGH mit dem Klammerhinweis des § 54 Abs 2 BAO.