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Entscheidung - OGH, 06.05.1999, 15 Os 53/99

StrafprozessrechtAnwBl 2000, 538 Heft 9 v. 1.9.2000

§ 494 a Abs 3 StPO; § 494 Abs 3 StPO; § 498 Abs 2 StPO

Der OGH legt dar, dass bei einem vorher stattgefundenen Privatanklageverfahren nur dem Privatankläger das Anhörungsrecht nach §§ 494a Abs 3 und 494 Abs 3 StPO sowie die Beschwerdebefugnis nach § 498 Abs 2 StPO zukommt.

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