Zusammenfassung: Das OLG Linz lehnt, nach Definition des "notwendigen Unterhalts", den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe aufgrund des Bestands landwirtschaftlichen Vermögens, eines eigenen Wohnhauses sowie eines Fahrzeugs ab. Lughofer gibt in seiner Anmerkung zu bedenken, dass aufgrund der niedrigen monatlichen Einkünfte, der Unterhaltspflichten für zwei Kinder sowie der hohen Pfandrechtsbelastung des Grundstücks eine Verwertung desselben praktisch ausgeschlossen ist, diese Entscheidung also de facto einer Verweigerung des Rechtsschutzes gleichkommt.