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Die Beteiligung der Europäischen Union an internationalen Gerichtssystemen: internationale Handlungsfähigkeit der Union im Spannungsfeld zwischen Autonomieanspruch und Völkerrechtsfreundlichkeit

Werner Schroeder*)*)Universitätsprofessor Dr. Werner Schroeder, LL.M. (Berkeley) ist Institutsleiter des Instituts für Europarecht und Völkerrecht der Universität Innsbruck.ALJ 2022, 70 Heft 1 v. 8.2.2022

Abstract: Als Völkerrechtssubjekt und wichtiger internationaler Akteur schließt die Europäische Union in zunehmendem Maße internationale Übereinkünfte mit Drittstaaten. Fraglich ist allerdings, in welchem Umfang sie sich durch derartige Übereinkünfte an internationalen Gerichtssystemen beteiligen darf. Der EuGH beurteilt die Unionsrechtskonformität diesbezüglicher Übereinkünfte vorrangig am Prinzip der Autonomie der Union, das er als ungeschriebenes Verfassungsprinzip versteht. Der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit der Union, der sich ebenfalls aus der Unionsverfassung ableiten lässt, spielt für den Gerichtshof dabei augenscheinlich eine geringere Rolle. Der vorliegende Beitrag zeigt Hintergründe, Motive, Inhalte und Probleme des richterlich kreierten Autonomieschutzes auf. Er zeigt, welche Anforderungen internationale Gerichtssysteme, an denen sich die Union beteiligen will, erfüllen müssen, um als autonomiekonform zu gelten, fragt aber auch nach den Grenzen des unionalen Autonomieschutzes und fordert, einen Ermessensspielraum der Unionsorgane beim auswärtigen Handeln der Union zu respektieren.

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