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Datenschutz in den sozialen Medien aus privatrechtlicher Perspektive

Johannes Hager*)*)Prof. Dr. Johannes Hager ist Universitätsprofessor an der Universität München (seit Ende März 2017 ist er pensioniert).ALJ 2017, 95 Heft 2 v. 14.9.2017

Kurztext: Der Datenschutz in den sozialen Medien wirft eine Reihe von Problemen auf. Zum einen geht es um das Verhältnis des Datenschutzgesetzes zum Persönlichkeitsrecht; hier wird sich eine Kombinationslehre wie bei sonstigen besonderen Persönlichkeitsrechten – etwa dem Bildnisschutz – als überlegen erweisen. Die §§ 7 ff dTMG privilegieren die Provider in mehrfacher Hinsicht. Freilich bleibt deren Haftung oft unberührt. So kann der Content-Provider zur Verantwortung gezogen werden auch wenn er sich fremde Nachrichten nur zu eigen macht. Der Host-Provider haftet ab Kenntnis des rechtswidrigen Inhalts; auch treffen ihn eine Reihe von Prüfungspflichten. Entgegen der Auffassung des BGH ist er auch verpflichtet, den Namen des Content-Providers zu nennen. Schließlich kommt eine Haftung des Access-Providers in Betracht, wenn er die rechtswidrigen Inhalte wissentlich weiterleitet. Entgegen der Auffassung des EuGH besteht ein Gerichtsstand überall dort, wo sich die unerlaubte Handlung – die Verletzung des Persönlichkeitsrechts – verwirklicht; sie ist nicht auf den Tatort und den Ort beschränkt, an dem sich das Opfer befindet.

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