vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Haftungsprivilegierung des Hostproviders oder Medieninhaberschaft – tertium non datur

Elisabeth Staudegger*)*)Univ.-Prof. Dr. Elisabeth Staudegger ist Professorin am Institut für Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie und Rechtsinformatik der Universität Graz.ALJ 2015, 42 Heft 1 v. 21.4.2015

Kurztext: Presseunternehmen nutzen neben den Printmedien durchwegs auch die Möglichkeit, im Internet präsent zu sein.1)1)Vgl zB http://www.krone.at/ ; http://kurier.at ; http://diepresse.com/ , http://derstandard.at/ ; an Regionalmedien zB http://www.kleinezeitung.at oder http://www.salzburg.com/ Viele MedieninhaberInnen bieten (registrierten) Nutzer-Innen das Hochladen eigener Beiträge schon auf der Startseite an; zB die Kronen Zeitung mit dem "krone.at-Forum"; Kurier und Presse unter "Meinung"/Kommentare, Blogs uÄ; derStandard unter "Blogs". Die Salzburger Nachrichten publizieren unter "Meinung" die Kommentare und Standpunkte der JournalistInnen der Salzburger Nachrichten, bieten Dritten aber ein "Salzburgwiki" an. Dabei wird LeserInnen häufig angeboten, Kommentare zu Artikeln abzugeben oder auch eigene Beiträge auf die Plattform hochzuladen. Das wirft die Frage auf, inwieweit Medienunternehmen als PlattformbetreiberInnen für diese Inhalte Dritter haften. Das Thema "Medieninhaberschaft und Providerprivilegierung" wurde in mehreren höchstgerichtlichen Entscheidungen bereits behandelt, die allerdings (zT wohl aufgrund zeitlicher Nähe) nicht aufeinander Bezug nehmen. Der folgende Beitrag klärt die Rechtslage auf Basis des österr Rechts, stellt die einschlägige Rechtsprechung des EuGH und OGH dar und gibt unter Berücksichtigung von Lehrmeinungen eine Antwort auf die oben gestellte Frage.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!