Normen: § 33 TP 20 GebG 1957, § 20 BAO
Vermieter und Mieter vereinbaren, dass die Mieter die Rechtsgeschäftsgebühr für einen beurkundeten außergerichtlichen Vergleich tragen. Nimmt das Finanzamt im Ermessen den Vermieter als gesetzlichen Gesamtschuldner in Anspruch, ist dies zu begründen. Fehlt die Begründung, ist der angefochtene Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

