Normen: § 136 FinStrG, § 157 FinStrG, § 173 FinStrG
Wenn sich ein Verband ohne Rechtsnachfolger im Sinne des § 10 VbVG auflöst, ist wie beim Tod einer natürlichen Person vorzugehen und das Finanzstrafverfahren gegen den belangten (ehemaligen) Verband gemäß §§ 136, 157 und 173 FinStrG einzustellen (RS 1).

