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Einstellung des Finanzstrafverfahrens bei Auflösung eines Verbandes ohne Rechtsnachfolger

BundesfinanzgerichtHubert W. FuchsAFS 2025, 223 Heft 6 v. 30.12.2025

Normen: § 136 FinStrG, § 157 FinStrG, § 173 FinStrG

Wenn sich ein Verband ohne Rechtsnachfolger im Sinne des § 10 VbVG auflöst, ist wie beim Tod einer natürlichen Person vorzugehen und das Finanzstrafverfahren gegen den belangten (ehemaligen) Verband gemäß §§ 136, 157 und 173 FinStrG einzustellen (RS 1).

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