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Anwendung der Grenzgängerregelung gemäß Art 15 Abs 6 DBA-Deutschland im Falle einer Entsendung (EAS 3455)

Steuer & ServiceHubert W. FuchsAFS 2025, 168 Heft 5 v. 2.12.2025

Normen: Art 15 Abs 6 DBA-Deutschland (Einkommen- und Vermögenssteuern), Art 19 Abs 1a DBA-Deutschland (Einkommen- und Vermögenssteuern)

BMF, 01.10.2025, 2025-0.576.447
gültig ab 1.10.2025

Die Anwendung der Grenzgängerregelung nach Art 15 Abs 6 DBA-Deutschland, BGBl III 2002/182 idF BGBl III 2024/12, setzt unter anderem voraus, dass der Steuerpflichtige seine unselbständige Tätigkeit üblicherweise in der Nähe der Grenze ausübt. Die Tätigkeit wird üblicherweise in der Grenzzone ausgeübt, wenn die Person während eines Kalenderjahres höchstens an 45 Arbeitstagen bzw an 20% der tatsächlichen Arbeitstage ganz oder teilweise außerhalb der Grenzzone tätig wird (Ziffer 8 des Protokolls zum DBA-Deutschland). Für die Ermittlung dieser Höchstgrenze ist jedes Arbeitsverhältnis isoliert zu betrachten (siehe Rn 20 der Konsultationsvereinbarung zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Auslegung der Grenzgängerregelung nach Art 15 Abs 6 und Art 19 Abs 1a des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 22.12.2023, 2023-0.913.349).

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