Der Beitrag behandelt die Zurückweisung von Anbringen wegen entschiedener Sache sowie die Aufhebung von Bescheiden wegen entschiedener Sache (res iudicata).
Normen: § 260 BAO, § 295 Abs 4 BAO, § 303 BAO, § 68 AVG, § 6 ZustG
1. Einleitung
Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 691 und 712 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 43 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

