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Entschiedene Sache

Steuer & ServiceChristoph RitzAFS 2025, 162 Heft 5 v. 2.12.2025

Der Beitrag behandelt die Zurückweisung von Anbringen wegen entschiedener Sache sowie die Aufhebung von Bescheiden wegen entschiedener Sache (res iudicata).

Normen: § 260 BAO, § 295 Abs 4 BAO, § 303 BAO, § 68 AVG, § 6 ZustG

1. Einleitung

Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 6911§ 69 AVG betrifft die Wiederaufnahme des Verfahrens. und 7122§ 71 AVG regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 433§ 68 Abs 2, 3 und 4 AVG betrifft Aufhebungen und Abänderungen von Bescheiden in den dort geregelte Fällen. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

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