Normen: § 16 Abs 1 EStG 1988, § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988, § 20 Abs 1 lit a EStG 1988, § 138 Abs 1 BAO
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit sowie Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen stellen dann Werbungskosten dar, wenn sie auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

