Der Beitrag behandelt aktuelle, ausnahmsweise der Haftungsinanspruchnahme nach § 9 BAO entgegenstehende Judikatur.
Normen: § 9 BAO, § 119 BAO, § 132 BAO, § 248 BAO, § 279 BAO, § 45 EStG 1988, § 31 IO
1. Einleitung
Nach § 9 Abs 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

