Normen: § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987
Die Bf kauft einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte wie der Traktor, der Mulcher, die Motorsäge, die Aluleiter, etc sind als Grundstückszugehör Teil der GrESt. Diese Gegenstände sind aufgrund ihrer Zweckbestimmung unmittelbarer Wirtschaftsteil des Grundstücks und gehören nicht zu einer Betriebsanlage.

