Der Beitrag behandelt einige Voraussetzungen für Beschwerdezinsen (§ 205a BAO), die im Wesentlichen ident sind mit den Voraussetzungen für die Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO).
Diesbezügliche § 212a BAO betreffende Judikatur und Literatur kann daher bei der Auslegung des § 205a BAO herangezogen werden.

