Normen: § 33 Abs 7 EStG 1988
Voraussetzung für die Zuerkennung des Kindermehrbetrages gemäß § 33 Abs 7 lit b EStG 1988 ist, dass sowohl bei der Bf als auch bei ihrem Ehegatten die Tarifsteuer jeweils weniger als die im Gesetz genannte Grenze beträgt.
BFG, 26.08.2024, RV/1100198/2024

