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Kindermehrbetrag

BundesfinanzgerichtKlaus HilberAFS 2024, 188 Heft 5 v. 14.11.2024

Normen: § 33 Abs 7 EStG 1988

Voraussetzung für die Zuerkennung des Kindermehrbetrages gemäß § 33 Abs 7 lit b EStG 1988 ist, dass sowohl bei der Bf als auch bei ihrem Ehegatten die Tarifsteuer jeweils weniger als die im Gesetz genannte Grenze beträgt.

BFG, 26.08.2024, RV/1100198/2024

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