Der Beitrag behandelt § 39 Abs 4 EStG 1988 idF AbgÄG 2023.
Normen: § 39 Abs 4 EStG 1988, § 110 BAO, § 295a BAO, § 299 BAO
1. Einleitung
Im EStG 1988 sind zahlreiche befristete Antragsrechte vorgesehen. Die betreffenden Fristen sind gesetzliche Fristen iSd § 110 Abs 1 BAO; sie sind daher nicht verlängerbar.

