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Fristen im EStG 1988

Steuer & ServiceChristoph RitzAFS 2024, 166 Heft 5 v. 14.11.2024

Der Beitrag behandelt § 39 Abs 4 EStG 1988 idF AbgÄG 2023.

Normen: § 39 Abs 4 EStG 1988, § 110 BAO, § 295a BAO, § 299 BAO

1. Einleitung

Im EStG 1988 sind zahlreiche befristete Antragsrechte vorgesehen. Die betreffenden Fristen sind gesetzliche Fristen iSd § 110 Abs 1 BAO; sie sind daher nicht verlängerbar.

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