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Kindermehrbetrag

BundesfinanzgerichtKlaus HilberAFS 2024, 136 Heft 4 v. 19.9.2024

Normen: § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG 1988, § 3 Abs 1 Z 5 lit b EStG 1988, § 33 Abs 7 EStG 1988, § 34 Abs 1 EStG 1988

Da die Bf im Jahr 2022 weder betriebliche Einkünfte noch Einkünfte aus selbständiger Arbeit an mindestens 30 Kalendertagen oder ganzjährig Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz oder Pflegekarenzgeld bezogen hat, sind die Voraussetzungen für den Kindermehrbetrag nicht gegeben.

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