Normen: § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988
In der Entscheidung vom 6.10.2023, Ra 2021/13/0079, bestätigte der VwGH die Beurteilung des BFG, dass eine Lagerung von Privatgegenständen im häuslichen Arbeitszimmer dessen steuerliche Anerkennung nicht zwingend zunichte macht.

