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Erstreckung der Toleranzfrist zur Einbringung von Abgabenerklärungen durch Quotenvertreter für das Veranlagungsjahr 2022

Steuer & ServiceHubert W. FuchsAFS 2024, 85 Heft 3 v. 24.6.2024

Normen: OHB, BAO

Es wird von der KSW11Vgl KSW-Mitgliederinformationen vom 17.04.2024. darauf hingewiesen, dass es über den 30. Juni 2024 hinaus keine weitere generelle Fristerstreckung mehr geben kann und wird, da mit diesem Stichtag das neue Quotenregelungssystem für das Veranlagungsjahr 2023 wirksam wird.

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