Normen: § 56 AVG, § 58 AVG, § 28 Abs 3 VwGG, § 34 Abs 1 VwGG, Art 133 Abs 4 B-VG
Ob eine nicht als Bescheid bezeichnete Erledigung auf Grund ihres konkreten Erscheinungsbildes, insbesondere ihres konkreten Aufbaues und ihrer konkreten sprachlichen Fassung als Bescheid zu beurteilen ist, ist eine einzelfallbezogene Auslegungsfrage.

