Normen: §§ 33 TP 5, 33 TP 9 GebG 1957
Die Vertragsparteien beurkunden einen Vertrag, mit dem die Mieterin berechtigt wird, den Mietgegenstand an ihre Auftragnehmer im Rahmen der Ausführung eines Bauvorhabens zur Nutzung als Wohnlager und für Verwaltungszwecke zu überlassen. Strittig wird, ob dieser Vertrag mit 1% als Bestandvertrag oder mit 2% als Dienstbarkeitsvertrag zu vergebühren ist.

