Normen: § 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988
Ein Unterhaltsabsetzbetrag ist zur Gänze nur dann zu gewähren, wenn der gesetzliche Unterhalt tatsächlich in voller Höhe geleistet wurde. Wird kein gesetzlich anerkannter Unterhalt in der Betragshöhe des Regelbedarfssatzes bezahlt, ist der Unterhaltsabsetzbetrag nur anteilig anzuerkennen.

