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Dürfen Eventualanträge vor dem Hauptantrag erledigt werden?

BundesfinanzgerichtHubert W. FuchsAFS 2023, 223 Heft 6 v. 31.12.2023

Normen: § 264 Abs 7 BAO

Das Wesen eines Eventualantrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (vgl VwGH 28.5.2020, Ra 2019/21/0368) (RS 1). Revision nicht zulässig.

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