Normen: § 12 BAO
Eine KG wird zu einer OG, der Kommanditist wird zum unbeschränkt haftenden Gesellschafter. Damit haftet er gemäß § 12 BAO verschuldensunabhängig auch für Abgaben, die durch eine Steuerprüfung vorgeschrieben werden und Zeiträume betreffen, als er noch Kommanditist mit einer Hafteinlage von € 100 war.