Normen: Art 140 B-VG, § 29 Z 2 EStG 1988, § 30 Abs 3 EStG 1988
Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zu entscheiden, ob und inwieweit er die Geldentwertung im Rahmen der Einkommensbesteuerung berücksichtigt. Inhaltliche Schranken setzt lediglich der Gleichheitssatz, der es verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (VfGH 3.3.2017, G 3/2017; mwN).