Normen: § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987
Der Bf erwirbt im Rahmen eines Bauherrenmodells Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft. Laut BFG inkludiert die Bemessungsgrundlage der GrESt auch Nebenkosten wie Finanzierungskosten und Beratungskosten für Rechtsanwalt und Steuerberater, die vereinbarungsgemäß in Anspruch genommen werden (müssen).